top of page

Patientenverfügung in der Schweiz.

Es gibt minimale Unterschiede zu Österreich oder Deutschland.

Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten.

  • Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie selber nicht mehr in der Lage sind?
    Die Reihenfolge der Vertretungsberechtigten Personen ist im Schweizer Zivilgesetzbuch wie folgt definiert: Die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person Der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt UND ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (z.B. KonkubinatspartnerIn) Die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten Die Eltern, wenn sie urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten Die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. Achtung! Partner/ Partnerinnen die nicht im selben Haushalt leben, haben nur Vertretungs- bzw. Informationsrecht, wenn dieses vorab in einer Patientenverfügung dokumentiert wurde.
  • Was ist eine Patientenverfügung?
    Ein Dokument in dem geregelt wird, welche lebenserhaltenden Therapien in einem urteilsunfähigen Zustand (nicht mehr) angewandt werden sollen. Zudem können die Personen definiert werden, die für den Patienten Entscheidungen treffen dürfen (vertretungsberechtigte Personen).
  • Was ist das Ziel einer Patientenverfügung?
    Ziel einer Patientenverfügung ist es, den Patientenwillen zu stärken. Sie soll sicherstellen, dass die Behandlungen entlang den Bedürfnissen von Patienten geplant und koordiniert werden.
  • Wer kann Ihnen dabei helfen, eine Patientenverfügung zu erstellen?
    Unterstützung finden Sie u.a. beim Hausarzt und diversen medizinischen Beratungsstellen, wie Spitex, ProSenectute, Lungenliga. Auch Banken, Versicherungen und Notare bieten vereinzelt Unterstützung an. Empfehlenswert ist die Beratung durch professionell geschulte Berater, beispielsweise Advance Care Planning.
  • Was unterscheiden Berater von Advance Care Planning von anderen Institutionen?
    Alle Berater:innen von Advance Care Planning haben eine medizinische Grundausbildung (Ärzte, Pflegekräfte u.ä.) und wurden zudem umfangreich in den Themen Patientenverfügung und Entscheidungsfindung ausgebildet. Gegenüber Hausärzten können sie sich deutlich mehr Zeit nehmen. Bank- / Versicherungsberater und Notare haben in der Regel keine medizinische Ausbildung und verweisen häufig auf eine Online Version. Aus diesen Gründen empfiehlt das BAG (Bundesamt für Gesundheit) die Erstellung der Patientenverfügungen nach Advance Care Planning.
  • Was ist Advance Care Planning?
    Advance Care Planning ist ein Gesprächsprozess, der Sie unterstützt, Ihren eigenen Willen im Bezug auf zukünftige Therapieziele zu formulieren. Es umfasst drei Situationen der Urteilsunfähigkeit (plötzlichen, länger andauernden oder dauerhaften Urteilsunfähigkeit). Die Beratung erfolgt ergebnisoffen und liefert relevante Fachinformationen. Somit werden Sie in der Entscheidungsfindung begleitet und können informierte Entscheidungen treffen.
  • Was ist der Vorteil von Advance Care Planning-Beratung?
    Advance Care Planning bietet im Vergleich zu umberatenen Patientenverfügungen folgende Vorteile: Der Berater, die Beraterin nehmen sich Zeit, um Ihre aktuelle Situation und Lebensvorstellung zu verstehen. Die Beratung liefert Ihnen Fachinformationen, kann mit Missverständnissen aufräumen und erklärt die komplexen Zusammenhänge in einfachen Worten. Die ausführlichen Gespräche helfen, den eigenen Willen vollständig zu eruieren. Die Dokumentation wird professionell vorgenommen von Ihrem Berater:in. Die Patientenverfügung ist konkret und widerspruchsfrei dokumentiert und die Entscheidungen gut begründet. Dadurch kann der Patientenwille besser nachvollzogen und umgesetzt werden. Therapieentscheide sind bereits für Notfallsituationen oder schwere Krankheitssituationen möglich (gängige Patientenverfügungen greifen erst bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit). Geeignete Vertretungsberechtigte Personen werden definiert. Es entstehen weniger Entscheidungskonflikte unter den Angehörigen. Der gewünschte Sterbeort kann definiert werden. Somit kann eine individuelle und gleichzeitig professionelle Patientenverfügung formuliert werden.
  • Wann tritt eine Patientenverfügung in Kraft?
    Eine Patientenverfügung tritt in Kraft, wenn der/die Betroffene urteilsunfähig und die darin beschriebenen Situation eingetreten ist.
  • Was versteht man unter Urteilsunfähigkeit?
    Als urteilsunfähig gilt, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Das heisst, wenn sie die Fähigkeit verloren hat Entscheidungssituationen zu erfassen, für und wider abzuwägen, Entscheidungen zu kommunizieren, zu begründen und zu vertreten. Dies kann in unterschiedlichen Krankheitssituationen eintreten, z.B. Bewusstlosigkeit, sehr schwere Krankheit, schweres Schädelhirntrauma, Hirnverletzungen, Schlaganfall oder Abbauprozesse wie Demenz, Alzheimer.
  • Habe ich mit einer Patientenverfügung rundum vorgesorgt?
    Nein, eine vollständige Vorausplanung umfasst: Medizinische Vorausplanung Patientenverfügung Organspende Anordnung für den Todesfall, Bestattungsverfügung Finanzielle Vorausplanung Vorsorgeauftrag Bankvollmacht Erbschaft und Nachlassplanung Testament oder Erbvertrag Digitaler Nachlass
  • Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung?
    Kopien der Patientenverfügung sollten an folgenden Orten hinterlegt werden: Vertretungsberechtigte Personen Spital in dem sie wahrscheinlich behandelt werden Hausarzt Im elektronische Patientendossier (wenn vorhanden) Entscheidungskarte im eigenen Portemonnaie Notieren Sie zudem, wo überall die Kopien hinterlegt wurden. Für den Fall, dass die Patientenverfügung zu einem späteren Zeitpunkt angepasst wird, um dann auch die Kopien zu ersetzten.
  • Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?
    Dann wird der mutmassliche Wille ermittelt oder im besten Interesse des Betroffenen entschieden. Für diesen Fall werden die Angehörigen in folgender Reihenfolge herangezogen: Der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin/Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt UND ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (z.B. KonkubinatspartnerIn) Die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten Die Eltern, wenn sie urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten Die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
  • Was muss ich beim erstellen der Patientenverfügung beachten?
    Damit die Patientenverfügung im Ernstfall umgesetzt werden kann, sollten Sie auf Folgendes achten: Vermeiden Sie pauschale Formulierungen, wie z.B. „Ich möchte nicht an Schläuche hängen.“ zu nutzen. Eine Infusion ist nach Definition auch einen Schlauch und keine Therapie wird eingestellt, wegen einer solchen Aussage. Konkretisieren Sie was Sie genau verstehen unter allgemeinen Formulierungen wie z.B. „erträgliches Leben“, „qualvolles Leiden“, „unwürdiges Dahinvegitieren“. Was heisst das genau für Sie? Solche Allgemeine Formulierungen sind wenig hilfreich, da sie zu sehr interpretierbar sind. Beschreiben Sie den Zustand den Sie nicht möchten und begründen Sie ihre Entscheidung. Wenn Sie nur Kreuze setzen, gibt das dem Behandlungsteam wenig Informationen und kann entsprechend schneller angezweifelt werden. Achten sie auf Widersprüchlichkeiten, denn widersprüchliche Aussagen verunmöglichen die Umsetzung ihrer Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist nur mit Ort, Datum und Unterschrift gültig. Aktualisieren Sie alle zwei bis drei Jahre ihre Patientenverfügung in dem Sie erneut unterschreiben, wenn sie noch ihrem Willen entspricht. Dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern eine gängige Empfehlung.
  • Was sind die Nachteile einer kostenlosen Patientenverfügung?
    Mit einer Patientenverfügung verkürzen Sie unter Umständen Ihr Leben. Es ist wichtig, genau zu verstehen, was die Wahlmöglichkeiten beinhalten, welche Konsequenzen sie bringen und welche Risiken und Chancen damit verbunden sind. Um eine informierte Entscheidung zu treffen, hilft das Gespräch mit einer Fachperson. Beispielsweise die Berater:innen von Advance Care Planning.
  • Was sind die Unterschiede bei Patientenverfügungen in der Schweiz und Deutschland?
    In der Schweiz ist die Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen gesetzlich definiert, in Deutschland ist dies nicht der Fall. In Deutschland kann eine Patientenverfügung im „zentralen Vorsorgeregister“ registriert werden. Somit ist bekannt, wo diese hinterlegt ist. In der Schweiz gibt es keine Zentrale Erfassung. In Deutschland werden die Kosten einer Advance Care Planning Beratung für Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtungen, bzw. einer Einrichtungen der Eingliederungshilfe von der Krankenkasse übernommen. In der Schweiz heisst es Vorsorgeauftrag, in Deutschland spricht man von einer Vorsorgevollmacht.
  • Kann ich eine Patientenverfügung selbst erstellen?
    Ja, grundsätzlich kann jede volljährige und urteilsfähige Person selbst eine Patientenverfügung verfassen. Behalten muss diese Ihren verfügten Willen, den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die aktuelle Adresse, die vertretungsberechtigten Personen sowie Ort und Unterschrift.
  • Darf eine Patientenverfügung für jemand anders erstellt werden?
    Ist eine Person bereits bleibend urteilsunfähig, z.B. durch Demenz oder eine Behinderung, dann kann in einem Vertreterdokument der Wille ermittelt werden. Es gibt hierfür speziell ausgebildete Fachpersonen.
  • Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
    Nein, eine notarielle Beglaubigung ist in der Regel nicht notwendig. Für den Fall, dass die betroffene Person nicht selber unterschreiben kann, z.B. aufgrund von Lähmungen, sollte die „Unterschrift“ notariell beglaubigt werden.
  • Werden die Kosten einer Beratung von der Krankenkasse übernommen?
    In der Schweiz werden aktuell die Beratungen nicht von der Krankenkasse bezahlt.
  • Was sind die Voraussetzungen für das Erstellen einer Patientenverfügung?
    Das Erstellen einer Patientenverfügung muss freiwillig erfolgen und die betroffene Person muss volljährig und urteilsfähig sein.
  • Es gibt unzählige Patientenverfügungen, wie weiss ich, welche für mich die Beste ist?
    Was die beste Patientenverfügung ist, kann nur jeder für sich individuell beantworten. Advance Care Planning wird jedoch vom BAG (Bundesamt für Gesundheit) empfohlen, da diese Art Patientenverfügung dank der umfangreichen und fachkundigen Beratung sehr individuell, aussagekräftig, gut begründet und gleichzeitig widerspruchsfrei ist.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie klären, ob Advance Care Planning was für Sie ist, dann vereinbaren Sie ein kostenfreies Informationsgespräch.

Was ist das?

In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Bis zu dem Moment behalten Sie freilich das Recht, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern.

Was muss in der Verfügung stehen?

Patientenverfügungen sind verbindlich: Sie müssen von Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurden. Damit Ihre Verfügung anerkannt wird, muss sie schriftlich vorliegen und sollte enthalten:

  • eine Eingangsformel mit Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift 

  • eine genaue Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll. Zum Beispiel: „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“, oder „wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde“.

  • genaue Vorgaben, etwa zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung sowie künstlicher Ernährung. Einfache Äußerungen wie „ich will nicht an Schläuchen hängen“ reichen nicht aus. 

  • Wünsche zu Sterbeort und -begleitung, etwa zum Sterben in vertrauter Umgebung

  • Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung, zur Durchsetzung und zum Widerruf

  • einen Hinweis auf weitere Vorsorgeverfügungen

  • einen Hinweis auf eine mögliche Bereitschaft zur Organspende

  • eine Schlussformel mit Datum und Unterschrift 

  • Aktualisierungen, etwa alle zwei Jahre, auch mit Datum und Unterschrift

Wann tritt die Patientenverfügung in Kraft?

Wer vorsorgt, kann zuversichtlich in die Zukunft schauen.KNA / Oppitz

Unabhängig von Art und Verlauf einer Erkrankung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • aktuell sind Sie als Patient nicht einwilligungsfähig

  • beim Verfassen der Patientenverfügung waren Sie volljährig und einwilligungsfähig

  • Ihr Wille für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen ist festgelegt

  • die nun geplante Maßnahme ist medizinisch notwendig.

Wer hilft beim Verfassen der Patientenverfügung?

Da die Patientenverfügung Fragen zur medizinischen Behandlung regelt, sollten Sie sich vor allem mit Ihrem Arzt beraten. Auch manche Hospize helfen weiter. Zudem gibt es viele Informationsbroschüren, die helfen, einen persönlichen Willen zu den Fragen über Leben und Tod zu entwickeln (mehr unter Beratung und Broschüren).

Habe ich mit der Patientenverfügung rundum vorgesorgt? 

Nein, dazu sollten Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Darin benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens wie den Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin. Durch Ihren Auftrag wird er oder sie zu Ihrem Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen und wenn gewünscht darüber hinaus. Tauschen Sie sich gründlich mit ihm aus, damit er Ihre Behandlungswünsche kennt. So ist er oder sie am besten in der Lage, Entscheidungen in Ihrem Sinn zu fällen. Sie können den Betreffenden auch als rechtlichen Betreuer vorschlagen: Damit erklären Sie, dass er in allen wichtigen Angelegenheiten für Sie handeln kann.

Wie erfährt der Arzt im Ernstfall von der Patientenverfügung?

Am besten händigen Sie den Angehörigen und dem Hausarzt je eine Kopie davon aus. Sie können auch eine Karte bei sich tragen, auf der vermerkt ist, dass es eine Patientenverfügung gibt, und wo deren Original hinterlegt ist. Auch gibt es die zentralen Register.

Was passiert, wenn ich keine Verfügung habe? 

Grundsätzlich kann niemand zu einer Verfügung verpflichtet werden: So ist sichergestellt, dass etwa Pflegeheime die Aufnahme eines Bewohners nicht an die Vorlage einer Patientenverfügung koppeln, was auch verboten ist. Allerdings ist für jede ärztliche Behandlung oder deren Abbruch Ihre Zustimmung erforderlich: Wenn Sie Ihren Willen dazu nicht äußern können und keine Verfügung vorliegt, wird es schwierig. Dann muss der Arzt versuchen, Ihren mutmaßlichen Willen anhand früherer Äußerungen zu ermitteln. Dazu spricht er auch mit den Angehörigen. Ehepartner oder Kinder können jedoch nur dann rechtsverbindlich für Sie entscheiden, wenn sie als Bevollmächtigter dazu von Ihnen beauftragt oder sie als rechtlicher Betreuer eingesetzt sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortführen der Behandlung entscheidet letztlich das Gericht.

bottom of page